Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011

Die 12. Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011 durch Verordnung (EU) 2019/37 wurde veröffentlicht. Hier finden Sie die Originalfassung.: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R0037

Doch was ändert sich für die Flexpacker?

Die Anhänge I und III werden geändert:

  • Anpassungen der Stofflisten
    • Crotonsäure, CAS 3724-65-0: Aufnahme SML (T)
    • 3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer, CAS 080181-31-3: Aufnahme SML (T)
    • 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester, CAS 23985-75-3: Bezeichnung in englischer Fassung korrigiert
    • [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan, CAS 2530-83-8: Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen bzw. Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül korrigiert
  • Aufnahme von 3 neuen Stoffen:
    • (Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat), CAS 147398-31-0
    • Dimethylcarbonat, CAS 616-38-6
    • Isobutan, CAS 75-28-5
  • Klarstellung, dass Milcherzeugnisse mit pH <= 4,5 mit Simulanz D1 und B und > 4,5 nur mit D1 zu prüfen sind

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